Statuten

STATUTEN

  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen

„Die 38´er Junker“

Verein der Freunde der Steiermark

(2) Er hat seinen Sitz in DEUTSCHLANDSBERG und erstreckt seine Tätigkeit auf

ganz ÖSTERREICH.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

  • 2 Vereinszweck und Tätigkeiten zur Verwirklichung des

Vereinszweckes

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet

(1) Der Verein bekennt sich ausdrücklich zu den gesetzlich normierten Aufgaben des

Bundesheeres und wird

  1. a) einen Beitrag zur Erhöhung der Akzeptanz im Erkennen der Notwendigkeit

einer eigenen, effektiven und motivierten militärischen Landesverteidigung

leisten,

  1. b) einen Beitrag zur Stärkung des Vertrauens in die Fähigkeit und Bereitschaft

unseres Bundesheeres „Schützen und helfen“ zu können, zu leisten,

  1. c) einen Beitrag zum Erkennen von Sinn, Zweck, Nutzen und Notwendigkeit eines

einsatzfähigen und einsatzbereiten österreichischen „Schutz und Hilfe –

Instrumentes“ leisten und damit die Bereitschaft der Gesellschaft zur Gewährung

der nötigen Rahmenbedingungen (finanziell, administrativ, gesellschaftlich,

legistisch, etc.) zu erhöhen versuchen.

  1. d) Motivation von Soldaten des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes.

(2) Die finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht:

  1. a) Einhebung von Mitgliedsbeiträgen
  2. b) Freiwillige Spenden
  3. c) Abhaltung von Veranstaltungen und Teilnahme an Veranstaltungen
  • 3 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und

Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch

Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen,

die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines könne alle physischen Personen sowie juristischen

Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern

entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen

verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die

Generalversammlung.

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der

Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch den

Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mitgeteilt werden.

(3) Für dieses Kalenderjahr bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht

zurückerstattet.

(4) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz

zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im

Rückstand ist.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen

grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens

verfügt werden.

Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu

deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 5 genannten

Gründen von der Generalsversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen

werden.

  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines

teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht

in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen

Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu

fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines

Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der

Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind

zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühr in der von der Generalversammlung

beschlossenen Höhe verpflichtet.

  • 7 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die

Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

  • 8 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalsversammlung findet alle 4 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes

oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag

von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer

binnen drei Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen

Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem

Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalsversammlung hat unter

Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der

Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung

einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung

gefasst werden.

(6) Bei der Generalsversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt,

stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische

Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des

Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung

ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen

beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalsversammlung erfolgen in

der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,

mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,

bedürfen jedoch einer

qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen

Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Mangels dieser führt das an Jahren älteste

anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

  • 9 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a) Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des

Rechnungsabschlusses;

  1. b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der

Rechnungsprüfer;

  1. d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für

ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

  1. e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  2. f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  3. g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des

Vereines;

  1. h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende

Fragen.

  1. i) Bei Ausscheiden, Amtsniederlegung, etc. des Präsidenten erfolgt eine Neuwahl

des Präsidenten durch die Generalversammlung.

  • 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem

Obmann und zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem

Kassier und seinem Stellvertreter sowie dem Verbindungsoffizier.

(2) Der Vorstand, der von der Generalsversammlung gewählt wird (AUSNAHME:

der Präsident ist der ehemalige BKdt JgB38 und wird somit nur nach §9 Abs. i

gewählt), hat bei  Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine

Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu bestellen, wozu die nachträgliche

Genehmigung in der nächstfolgenden Generalsversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Ausgeschiedene

Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner

Stellvertreter oder mangels dieser vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder

mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und

mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. In dringenden Angelegenheiten ist

die Abstimmung über jedes Kommunikationsmittel möglich.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

Mangels dieser obliegt der Vorsitz dem ältesten Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion

eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalsversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne

Mitglieder entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten

Vorstandes an die Generalsversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der

Wahl bzw. Bestellung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

(12) Der Verein darf sich nur auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes

verschulden.

  • 11 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die

nicht durch die Statuen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen

Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des

Rechenschaftsberichtes und des Rechungsabschlusses;

  1. b) Vorbereitung der Generalversammlung;
  2. c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
  3. d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
  4. e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
  5. f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
  • 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident unterstützt den Obmann bei der Vertretung des Vereins,

insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

(2) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des

Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er

führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im

Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der

Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung

selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen

Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu

unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und

des Vorstandes.

(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines

verantwortlich.

(5) Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere dem Verein

verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann zu unterfertigen.

(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers

und des Kassiers ihre Stellvertreter, sofern sie im Vorstand aufscheinen.

  • 13 Die Rechungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer

von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die

Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über

das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 8,

9 und 10 sinngemäß.

  • 14 Art der Schlichtung von Streitigkeiten

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das

Vereinsschiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern

zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem

Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit

Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des

Schiedsgerichtes. Bei Stimmgleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das

Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner

Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und

Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  • 15 Amt des Präsidenten

(1) Der letzte eingeteilte Kommandant des JgB 38 ist der Präsident.

(2) Dieser übernimmt mit Masse die Repräsentationsaufgaben des Vereines.

(3) Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Obmann bis zur nächsten

Generalversammlung dessen Agenden.

  • 16 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke

einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist,

über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen

und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiva,

verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  1. November 2016